Ausstellungsräume durchsucht: Verdacht der Billigung von Straftaten

(Jena, Thüringen). Am heutigen Tage hat die Kriminalpolizei Jena in einem von der StA Gera geführten Ermittlungsverfahren einen vom AG Gera erlassenen Durchsuchungsbeschluss in den Ausstellungsräumen der Horda Azzuro in der Saalbahnhofstraße 21 in Jena umgesetzt.

Unter Anderem besteht der Anfangsverdacht des Tatvorwurfs der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort: Ausstellungsräume der Horda Azzuro, Saalbahnhofstraße 21 in Jena
  • Maßnahme: Die Kriminalpolizei Jena setzte einen Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Gera um
  • Verfahrensleitung: Staatsanwaltschaft Gera
  • Tatverdacht: Unter anderem Anfangsverdacht der Billigung von Straftaten nach § 140 StGB im Zusammenhang mit öffentlich ausgestellten Inhalten
  • Ermittlungsstand: Frühes Stadium; weitere Angaben werden derzeit nicht gemacht

Dieser ergibt sich durch das öffentliche Ausstellen von offensichtlich aus den eigenen Reihen begangener schwerer Straftaten und die damit einhergehende Störung des öffentlichen Friedens im Raum Jena. Aufgrund des frühen Stadiums der Ermittlungen können derzeit keine weiteren Angaben dazu gemacht werden. Es wird gebeten von weiteren Presseanfragen an die Polizei und auch an die Staatsanwaltschaft Gera abzusehen.

 

Quelle: Thüringer Polizei – Landespolizeiinspektion Jena
Bildquelle: Symbolbild © Tobias Arhelger/Shutterstock.com


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Was § 140 StGB erfasst

Die öffentliche Billigung bestimmter Straftaten kann selbst strafbar sein. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der konkreten Äußerungen und ihres Zusammenhangs geprüft werden.

1. Nicht jede Straftat ist erfasst

§ 140 StGB bezieht sich auf bestimmte, im Gesetz durch Verweis festgelegte Straftaten. Dazu gehören beispielsweise Mord und Totschlag. Die Vorschrift erfasst nicht unterschiedslos die Billigung jeder rechtswidrigen Handlung.

2. Öffentlichkeit und Friedensgefährdung

Die Billigung muss öffentlich, in einer Versammlung oder durch das Verbreiten eines Inhalts erfolgen. Zusätzlich muss sie geeignet sein, den öffentlichen Frieden zu stören. Das bloße Darstellen eines Geschehens ist deshalb nicht automatisch eine strafbare Billigung.

3. Anfangsverdacht bedeutet Ermittlungsbedarf

Nach § 152 Absatz 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft grundsätzlich einschreiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorliegen. Ein solcher Anfangsverdacht ist noch kein Nachweis einer Straftat und keine Verurteilung.

Gut zu wissen: Die Meldung nennt weder die konkret ausgestellten Inhalte noch die einzelnen Straftaten, auf die sich der Verdacht bezieht. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Falls ist damit nicht möglich.

Praktischer Tipp: Unterscheiden Sie bei der Einordnung von Berichten zwischen dem bestätigten Ablauf einer Durchsuchung, dem erhobenen Tatverdacht und späteren Ergebnissen des Verfahrens.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion