Verdacht auf NS-verherrlichenden Versandhandel – mehrere Objekte durchsucht

(Landkreis Saalfeld-Rudolstadt, Thüringen). Die Saalfelder Kriminalpolizei ermittelte im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gera zu einem möglichen Versandhandel zur Herstellung und Vertrieb von Gegenständen, welche den Nationalsozialismus verherrlichen.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort: Mehrere Objekte im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt
  • Zeitpunkt: Dienstag, laut Mitteilung
  • Beschuldigte: Zwei Personen im Alter von 37 und 38 Jahren
  • Tatverdacht: Herstellung, Vorrätighalten und Verbreitung von Gegenständen unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
  • Sicherstellungen: Datenträger, umfangreiche Beweismittel und Geräte zur Herstellung verschiedener Gegenstände
  • Einsatzkräfte: Kriminalpolizeiinspektion Saalfeld und Bereitschaftspolizei Thüringen; Ermittlungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Gera

Am heutigen Dienstag durchsuchten Polizeibeamte der Kriminalpolizeiinspektion Saalfeld und der Bereitschaftspolizei Thüringen mehrere Objekte im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt.

Die Verfahren wegen des Verdachts der Herstellung, vorrätig halten und Verbreitung von Gegenständen unter Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen richtet sich derzeit gegen zwei Beschuldigte im Alter von 37 und 38 Jahren.

Während den heutigen Durchsuchungen stellten die Beamten Datenträger, sowie umfangreiche Beweismittel sicher. Es konnten Geräte aufgefunden und sichergestellt werden, die zur Herstellung verschiedener Gegenstände wie gravierte Platten, Schwibbögen oder Untersetzer genutzt wurden. Diese Gegenstände wurden durch mindestens einen der Beschuldigten im Internet zum Verkauf angeboten, hergestellt und versandt.

 

Quelle: Landespolizeiinspektion Saalfeld
Bildquelle: Symbolbild © iStockphoto.com / Pusteflower9024


Polizei.news informiert | Verbotene Kennzeichen

Kennzeichen auf Gegenständen: Auf Verwendung und Kontext kommt es an

§ 86a Strafgesetzbuch regelt das Verwenden von Kennzeichen bestimmter verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Für die rechtliche Beurteilung sind die konkrete Handlung und ihr Zusammenhang entscheidend.

1. Welche Kennzeichen erfasst werden

Das Gesetz nennt unter anderem Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Auch Kennzeichen, die den erfassten Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind, können darunterfallen.

2. Herstellung und Verbreitung

Die Vorschrift erfasst unter ihren gesetzlichen Voraussetzungen auch das Herstellen und Vorrätighalten von Inhalten mit solchen Kennzeichen zur Verbreitung oder entsprechenden Verwendung. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss im jeweiligen Fall geprüft werden.

3. Ausnahmen für Aufklärung und Berichterstattung

Über den Verweis auf § 86 Absatz 4 gelten Ausnahmen unter anderem für staatsbürgerliche Aufklärung, Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und die Berichterstattung über Zeitgeschehen oder Geschichte. Eine Darstellung ist daher stets in ihrem konkreten Zusammenhang zu beurteilen.

Gut zu wissen: Die Bezeichnung eines Gegenstands als Dekoration oder Sammlerstück ersetzt keine Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen und des Verwendungszwecks.

Praktischer Tipp: Lassen Sie vor der Herstellung, dem öffentlichen Anbieten oder der Veröffentlichung entsprechender Motive rechtlich klären, ob die konkrete Verwendung zulässig ist.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion