Mexikaner mit acht Kilo Ketamin im ICE erwischt: Drogen im Wert von 300.000 Euro

(Bad Bentheim, Niedersachsen). Acht Kilogramm Ketamin im Wert von rund 300.000 Euro entdeckten Osnabrücker Zöllner am Vormittag des 27. Oktober 2026 bei einer Kontrolle eines ICE-Zuges am Bahnhof in Bad Bentheim.

In einem aus Amsterdam kommenden Zuges haben Beschäftigte des Hauptzollamts Osnabrück einen mexikanischen Fahrgast kontrolliert. Der Mann gab an, von Amsterdam auf dem Weg nach Berlin zu sein. «Die bei unserem Einstieg in eine Kontrolle immer gestellte Frage nach verbotenen Gegenständen oder Betäubungsmitteln verneinte der Reisende», so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

Acht Kilogramm Ketamin im Gepäck

Da der Fahrgast einen äußerst nervösen Eindruck machte, entschieden sich die Zöllner dazu, seine Gepäckstücke zu kontrollieren. Dabei fanden die Beamten in seinem dunkelgrünen Koffer unter anderem zehn Kunststoffdosen. Beim Öffnen dieser Dosen kam eine kristalline, seifige Substanz zum Vorschein. Beim anschließenden Drogentest stellte sich heraus, dass es sich bei der Substanz um Ketamin handelte. Insgesamt wurden acht Kilogramm Ketamin sichergestellt.

Aufenthaltszeitraum überschritten

Zudem ergab die Überprüfung der Personendaten des mexikanischen Fahrgastes, dass er sich länger als 90 Tage in der Europäischen Union aufgehalten hat und somit seinen Aufenthaltszeitraum überschritten hatte.

Die Zöllner leiteten gegen den Fahrgast Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz sowie wegen des Verdachts des illegalen Aufenthaltes ein.

Für die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurde der Tatverdächtige an die Bundespolizeiinspektion Bad Bentheim übergeben.

Die weiteren Ermittlungen bezüglich des Ketamins hat das Zollfahndungsamt Essen – Dienstsitz Nordhorn – übernommen.

Zusatzinformation

Ketamin ist ursprünglich ein reines Narkosemittel, welches heutzutage noch in der Tiermedizin eingesetzt wird, jedoch kaum noch bei der Behandlung von Menschen. Ketamin als verschreibungspflichtiges Medikament unterliegt nicht dem deutschen Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sondern dem Arzneimittelgesetz (AMG). Ketamin fällt als gelisteter psychotroper Stoff auch unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NPSG). Damit ist insbesondere der Handel mit Ketamin strafbar.

 

Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Bildquelle: Hauptzollamt Osnabrück