Nach Tod einer 34-Jährigen: Richter erlässt Haftbefehl gegen 36-Jährigen

(Dresden, Sachsen). Die Staatsanwaltschaft Dresden und die Polizeidirektion Dresden ermitteln gegen einen 36-jährigen Deutschen unter anderem wegen des Verdachts des Totschlags.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, in der Nacht vom 3. November 2026 auf den 4. November 2026 eine 34-jährige Frau in seiner Wohnung auf der Cottaer Straße in Dresden getötet zu haben.

Polizei.news | Deutschland | Täglich aktuell

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ort: Wohnung des Beschuldigten auf der Cottaer Straße in Dresden
  • Tatzeitraum: Nacht vom 3. auf den 4. November 2026
  • Tatvorwurf: Der 36-jährige Beschuldigte soll eine 34-jährige Frau getötet haben; ermittelt wird unter anderem wegen Totschlagsverdachts
  • Festnahme: Am 4. November 2026 vorläufig festgenommen; inzwischen Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden und Untersuchungshaft
  • Beschuldigter: Bereits vorbestraft; zum Tatvorwurf machte er keine Angaben
  • Ermittlungen: Staatsanwaltschaft Dresden und Polizeidirektion Dresden ermitteln weiter

Gemeinsame Medieninformation

Der Beschuldigte wurde am 4. November 2026 vorläufig festgenommen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dresden hat der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Dresden heute einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr in Untersuchungshaft.

Der Beschuldigte ist bereits vorbestraft und hat zum Tatvorwurf keine Angaben gemacht.

Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden und der Polizeidirektion Dresden dauern an.

 

Quelle: Staatsanwaltschaft Dresden und Polizeidirektion Dresden
Bildquelle: Symbolbild © Aerial Mike/Shutterstock.com


Polizei.news informiert | Untersuchungshaft und Beschuldigtenrechte

Was Untersuchungshaft und Schweigerecht bedeuten

Ein Haftbefehl ist eine Entscheidung im laufenden Strafverfahren. Er ersetzt kein Urteil über die Schuld des Beschuldigten.

1. Untersuchungshaft setzt dringenden Tatverdacht voraus

Nach § 112 StPO setzt Untersuchungshaft einen dringenden Tatverdacht voraus und muss verhältnismäßig sein. Welche weiteren Haftvoraussetzungen das Gericht im konkreten Fall angenommen hat, nennt die Meldung nicht.

2. Beschuldigte dürfen zur Sache schweigen

§ 136 StPO sieht vor, dass Beschuldigte auf ihr Recht hingewiesen werden, sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie dürfen außerdem jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor der Vernehmung.

Gut zu wissen: Dass ein Beschuldigter keine Angaben macht, ist die Ausübung eines gesetzlich vorgesehenen Rechts und kein Geständnis.

Praktischer Tipp: Unterscheiden Sie bei Folgemeldungen zwischen Tatvorwurf, Haftentscheidung, Anklage und Urteil. Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Schritte des Strafverfahrens.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion