Rund 200 Euro zu Unrecht kassiert: Frau muss 750 Euro Geldstrafe zahlen

Syke (Niedersachsen). Fünfzig Tagessätze zu je 15 Euro, mithin insgesamt 750 Euro Geldstrafe: So lautet das Urteil des Amtsgerichts Syke für eine Leistungsbezieherin aufgrund von Ermittlungen des Hauptzollamts Osnabrück.

Die inzwischen rechtskräftig Verurteilte bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch. Im Oktober 2024 nahm die Beschuldigte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf, die sie dem Leistungsträger nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte. So konnte sie rund 200 Euro Arbeitslosengeld I zu Unrecht kassieren.

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Urteil: Das Amtsgericht Syke verhängte rechtskräftig 50 Tagessätze zu je 15 Euro wegen Betrugs.
  • Unrechtmäßiger Bezug: Die Frau erhielt rund 200 Euro Arbeitslosengeld I, obwohl sie bereits eine Beschäftigung aufgenommen hatte.
  • Aufgedeckt: Ein automatisierter Datenabgleich machte den Leistungsträger auf den gleichzeitigen Bezug von Gehalt und Arbeitslosengeld aufmerksam.
  • Weitere Folgen: Neben der Geldstrafe muss die Frau die Verfahrenskosten tragen und die zu viel erhaltenen Leistungen zurückzahlen.

Automatisierter Datenabgleich deckt gleichzeitigen Bezug auf

Mithilfe einer automatisierten Prüfung kam der Leistungsträger, die Agentur für Arbeit, der Angeklagten auf die Schliche. EDV-unterstützt werden regelmäßig die von den Arbeitgebern gemeldeten Personaldaten mit den Arbeitslosendaten verglichen.

Da die Frau zeitgleich Arbeitslosengeld und ein Gehalt von einem Arbeitgeber bezog, nahm das Hauptzollamt Osnabrück die Ermittlungen auf, die schließlich zur Anklageerhebung wegen Betrugs durch die Staatsanwaltschaft führten.

Die Leistungsempfängerin hätte den Leistungsträger sofort benachrichtigen müssen, als sie die berufliche Tätigkeit aufnahm. Das hatte sie trotz entsprechender Hinweise nicht getan.

Geldstrafe, Verfahrenskosten und Rückzahlung

„Neben der Geldstrafe und den Kosten des Verfahrens muss die Verurteilte die zu viel erhaltenen Beträge selbstverständlich an den Leistungsträger zurückzahlen“, so Christian Heyer, Pressesprecher des Hauptzollamts Osnabrück.

 

Quelle: Hauptzollamt Osnabrück
Bildquelle: Hauptzollamt Osnabrück


Polizei.news erklärt | Die finanziellen Folgen des Urteils
Bei 750 Euro bleibt es nicht

Die im Urteil genannte Geldstrafe ist nur ein Teil der finanziellen Folgen. Hinzu kommen die Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Leistungen und die Kosten des Verfahrens.

50 Tagessätze ergeben 750 Euro

Die Geldstrafe errechnet sich in diesem Fall aus 50 Tagessätzen zu jeweils 15 Euro: 50 × 15 Euro = 750 Euro.

Rund 200 Euro müssen zurückgezahlt werden

Die Geldstrafe ersetzt die Rückzahlung nicht. Zusammen ergeben beide Beträge rund 950 Euro. Die noch hinzukommenden Verfahrenskosten sind in der Mitteilung nicht beziffert.

Gut zu wissen: Im geschilderten Fall wurde die Überschneidung durch einen automatisierten Vergleich von Arbeitgebermeldungen und Arbeitslosendaten entdeckt.

Praktischer Tipp: Bewahren Sie bei einer Änderungsmitteilung an den Leistungsträger eine Kopie beziehungsweise die Eingangsbestätigung auf. So lässt sich später nachvollziehen, wann welche Angaben übermittelt wurden.


 

Quelle Infobox: Polizei.news-Redaktion